Vielmehr belegen sie, dass es sich bei den geschilderten Erlebnissen nicht um eine erfundene Geschichte handelt. Dennoch ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon auszugehen, dass es erst beim Sofa zu einer mehrfachen vaginalen Penetration mit dem Finger gekommen ist und der Beschuldigte die Strafklägerin auch nicht im eigentlichen Sinne «gewürgt» hat. Es bestehen im Gesamtkontext schliesslich keine Gründe für eine Falschbelastung des Beschuldigten durch die Strafklägerin. Es ist auf ihre überzeugenden Aussagen abzustellen. 11.2 Zu den Aussagen des Beschuldigten