Zusammenfassend kommt die Kammer zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz. In den Aussagen der Strafklägerin zum Kerngeschehen sind keine Lügensignale ersichtlich, sie sind im Wesentlichen konstant, frei von Übertreibungen und belasten den Beschuldigten nicht übermässig. Die kleineren Abweichungen in ihren Aussagen sind weder quantitativ noch qualitativ geeignet, deren Glaubhaftigkeit in grundsätzlicher Weise in Zweifel zu ziehen. Vielmehr belegen sie, dass es sich bei den geschilderten Erlebnissen nicht um eine erfundene Geschichte handelt.