200, Z. 1 f.). Darüber hinaus war der Strafklägerin offenbar auch bewusst, dass der von ihr als unfreiwillig empfundene damalige Analsex mit dem Beschuldigten anders gewesen ist als der vorliegende Sachverhalt, da sie sich damals nicht gewehrt habe (pag. 19, Z. 169 ff.). Den von ihr in diesem Zusammenhang geschilderten Vertrauensbruch nahm sie indessen zum Anlass, den Beschuldigten nicht mehr sehen zu wollen. Zusammenfassend kommt die Kammer zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz.