auch nachvollziehbar, dass sie die erlittenen Verletzungen nicht fotografiert hat (pag. 314, Z. 4 ff.). Darüber hinaus machte die Strafklägerin auch Aussagen zu Umständen, die für sie nicht günstig erscheinen. So gab sie etwa zu Protokoll, sie sei bei ihrer Abwehr nicht bis an ihre äusserste Grenze gegangen (pag. 10, Z. 115), sie könne aufgrund ihrer Panikattacken jeweils nicht entsprechend reagieren (pag. 11, Z. 166 f.), sie habe sich schon früher zu sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten hinreissen lassen (pag. 10, Z. 69 f.) bzw. es habe früher keine ernsthafte Abwehr gegeben (pag.