62), was klar gegen ein planmässiges und berechnendes Vorgehen spricht. Dabei muss auch der Strafklägerin klar gewesen sein, dass eine zweite Anzeige sie nicht unbedingt glaubhafter erscheinen lässt. Es ist denn auch nicht abwegig, dass sich die Strafklägerin geschämt hat und es für sie nicht einfach war, ihre Erlebnisse auf dem Polizeiposten zu schildern (pag. 314, 23 ff.). Die Entstehungsgeschichte spricht demnach für die Glaubwürdigkeit der Strafklägerin bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Strafklägerin den Beschuldigten zunächst nicht anzeigen wollte und es hierfür den «Input der Polizistin» (pag. 314, Z. 27 f.) gebraucht hat, ist denn