314, Z. 20 ff.). Anlässlich der besagten Vorsprache bei der Polizei erzählte die Strafklägerin auch vom Beschuldigten und «H.________», worauf die Polizistin sie ermutigt habe, eine Anzeige zu erstatten (pag. 21, Z. 254 ff., pag. 200, Z. 13 ff.). Offensichtlich hatte die Strafklägerin beim Beschuldigten zunächst keinen Anlass für eine Anzeige gesehen. So wurde die Nacht vom 16./17. März 2018 mit dem Beschuldigten in den Chatnachrichten zum Teil recht detailliert thematisiert, bevor es nach gut drei Monaten schliesslich zur Anzeige kam (pag.