_» gescheitert sei. Dieser habe Frau und Kind nach Bern geholt und weitere Frauen gehabt (pag. 24, Z. 376 ff.). Die Strafklägerin hat am 2. Juli 2018 die Polizeiwache K.________ aufgesucht, weil sie gegen J.________ eine Anzeige erstatten wollte. Dies, weil dieser bei ihrem Arbeitgeber angerufen und sie angeschwärzt hatte. Die arbeitsrechtliche Komponente hat damit offenbar den Ausschlag zur Anzeige gegeben (vgl. etwa pag. 12, Z. 196 ff., pag. 21, Z. 267, pag. 201, Z. 12). Im Rahmen der Berufungsverhandlung bestätigte die Strafklägerin auch, dass sie den Beschuldigten wahrscheinlich nicht angezeigt hätte, wenn da nicht die Sache mit «J.________» gewesen wäre (pag. 314, Z. 20 ff.).