So sei diesbezüglich nur am Rande erwähnt, dass es bei einer falschen Anschuldigung aus Sicht der Strafklägerin naheliegender gewesen wäre, etwa den Analverkehr zur Anzeige zu bringen und nicht die vergleichsweise harmlose digitale Penetration. Es gibt in den gesamten Akten auch keine überzeugenden Hinweise dafür, dass die Strafklägerin den Beschuldigten – mit welchem sie notabene bereits mehrfach freiwillige sexuelle Kon-