Sie hätten es viel lustig und gut zusammen gehabt (pag. 12, Z. 186 f.). Würde die Strafklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten wollen, wäre sie kaum um diese Präzisierungen zu seinen Gunsten bemüht und hätte – ohne den hier zu behandelnden Vorfall bagatellisieren zu wollen – weitaus erheblichere Vorwürfe erheben können. So sei diesbezüglich nur am Rande erwähnt, dass es bei einer falschen Anschuldigung aus Sicht der Strafklägerin naheliegender gewesen wäre, etwa den Analverkehr zur Anzeige zu bringen und nicht die vergleichsweise harmlose digitale Penetration.