311, Z. 35 ff.), was als klares Realkennzeichen zu werten und als Reaktion durchaus nachvollziehbar ist. Bei einem erfundenen Übergriff und nach dessen Beendigung in nachvollziehbarer Art und Weise erlebte Ängste und entsprechende Verhaltensweisen zu schildern, käme einer grossen kognitiven und vor allem berechnenden Leistung gleich. Entsprechende Anhaltspunkte, wonach bei der Strafklägerin von solch einem berechnenden Verhalten auszugehen ist, lassen sich in den vorliegenden Akten aber keine finden. Im Gegenteil war die Strafklägerin darum bemüht, den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten. Sie gab etwa an, der Beschuldigte habe sie sicher nicht vergewaltigen wollen (pag.