11, Z. 158 ff.) und sie nach dem Vorfall mit dem Beschuldigten noch eine geraucht habe und vor lauter Angst so getan habe, als sei nichts geschehen (pag. 25, Z. 420 f.). Anlässlich dieser Ausführungen wird ersichtlich, dass bei der Strafklägerin nicht der körperliche Schmerz, sondern das eigene psychische Befinden bzw. insbesondere die Angst und Panik sowie die empfundene Erniedrigung im Vordergrund stand bzw. steht (vgl. etwa pag. 10, Z. 105, pag. 11, Z. 133 ff., pag. 200, Z. 23 ff., pag. 311, Z. 35 ff.), was als klares Realkennzeichen zu werten und als Reaktion durchaus nachvollziehbar ist.