19, Z. 190 ff.). Hierbei handelt es sich um Nebensächlichkeiten bzw. überflüssige Details, die mit dem Tathergang selbst nichts zu tun haben, aber für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin sprechen. Darüber hinaus enthalten ihre Schilderungen Beschreibungen diverser eigener psychischer Vorgänge. So gab sie etwa zu Protokoll, dass sie beim «Würgen» Panik gehabt habe (pag. 16, Z. 79 f., pag. 200, Z. 25), dass sie erschrocken sei, als der Beschuldigte ihr gesagt habe, er sei nicht mehr verheiratet, weil sie diesen «Grund» nun nicht mehr habe einbringen können (pag. 11, Z. 158 ff.)