Den kleineren Abweichungen in den Aussagen der Strafklägerin ist in Anbetracht der damaligen Umstände und der übrigen stringenten und konstanten Aussagen keine übermässige Bedeutung beizumessen. Sie sind vernachlässigbar und letztlich auch ein Hinweis darauf, dass es sich dabei eben gerade nicht um eine erfundene bzw. auswendig gelernte Geschichte handelt. Weiter ist die Schilderung der Strafklägerin, wonach der Beschuldigte von ihr abgelassen habe, als sie ihm gesagt habe, ihre Vagina rieche nach Fisch bzw. «fischele», im Sinne eines Realkennzeichens als äusserst originell zu bezeichnen. Es ist kaum davon auszugehen, dass ein solch spezifisches und originelles Detail Ein-