Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass die Strafklägerin etwa betreffend den Griff an den Hals dennoch von Beginn weg davon sprach, dass der Beschuldigte mit Gewalt reagiert (pag. 10, Z. 74) bzw. sie am Hals gehalten und gegen hinten gedrückt habe (pag. 10, Z. 106 f.). Dass entsprechende Vorgehensweise als Würgen empfunden und in der Folge auch so beschrieben wird, erscheint daher naheliegend. Den kleineren Abweichungen in den Aussagen der Strafklägerin ist in Anbetracht der damaligen Umstände und der übrigen stringenten und konstanten Aussagen keine übermässige Bedeutung beizumessen.