311, Z. 21 ff.). Im Weiteren ist es aufgrund des häufig dynamischen Ablaufes in solchen Situationen praktisch unmöglich, alles chronologisch aufzuzählen, sämtliche Einzelheiten in Erinnerung zu haben und diese in jeder Befragung genau gleich wiederzugeben. Es ist der Strafklägerin beim fraglichen Vorfall sicher nicht darum gegangen, sich im Hinblick auf ein zukünftiges Strafverfahren den Ablauf möglichst genau zu merken, sondern darum, sich erfolgreich gegen die Übergriffe des Beschuldigten wehren zu können. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass die Strafklägerin etwa betreffend den Griff an den Hals dennoch von Beginn weg