200, Z. 15 ff.), vermögen an der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit ihrer im Übrigen gleichbleibenden Schilderungen nichts zu ändern. Die Abweichungen können befragungsbedingt entstanden sein und lassen sich ferner auch problemlos mit dem Zeitablauf seit dem besagten Abend bzw. besagter Nacht im März 2018 oder mit der Tatsache erklären, dass der Mensch von Natur aus traumatische Ereignisse zu verdrängen und/oder zu vergessen versucht. Auch die Strafklägerin war eigenen Angaben zufolge bestrebt, den Vorfall zu vergessen (pag. 201, Z. 1 ff., pag. 311, Z. 21 ff.).