11. Erwägungen der Kammer 11.1 Zu den Aussagen der Strafklägerin Die Aussagen der Strafklägerin anlässlich ihrer insgesamt vier Einvernahmen sind sprunghaft, verwoben, detailreich und im zentralen Handlungsstrang grundsätzlich konstant, was von einem realen Erleben zeugt. So schilderte sie zum eigentlichen Kerngeschehen, dass der Beschuldigte sie zu sich gezogen und habe küssen wollen (pag. 9, Z. 65 f., pag. 16, Z. 70, pag. 198, Z. 5), sie ihm gesagt habe, sie hätten vereinbart, dass es zu keinen sexuellen Kontakten komme (pag. 9, Z. 66 f., pag. 16, Z. 71 f., pag. 198, Z. 5 f.), er sie an den Handgelenken (pag. 10, Z. 75, pag.