_ gab anlässlich ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme zusammengefasst an, sie sei mit dem Beschuldigten früher befreundet gewesen. Sie habe aber nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen, nachdem er so mit der Strafklägerin umgegangen sei (pag. 44, Z. 24 ff.). Beim Beschuldigten sei es ungefähr gleich gegangen wie bei J.________. Er habe sie (die Strafklägerin) angerufen für einen Kaffee, sie habe ihm aber schon im Vorfeld gesagt, dass es zu keinen sexuellen Kontakten kommen werde. Sie (die Strafklägerin) habe einen regelrechten Kampf gehabt, ihn (den Beschuldigten) abzuwehren (pag. 46, Z. 120 ff.).