319, Z. 44 f.). Auf Frage, ob eine Frau aus seiner Sicht sexuelle Handlungen wolle, wenn sie die Hand des Mannes aus der Intimzone nehme, mehrmals «nein» sage und versuche, den Mann wegzustossen, antwortete der Beschuldigte «wenn es so ist, nein» (pag. 319, Z. 13 ff.). Das mit dem Codewort habe er an der ersten Einvernahme nicht erwähnt, weil er nicht gefragt worden sei. Er wisse es nicht mehr (pag. 320, Z. 8 ff.). 10.3 Aussagen der Zeugin I.________ gab anlässlich ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme zusammengefasst an, sie sei mit dem Beschuldigten früher befreundet gewesen.