Es sei auch für ihn ein grosses Fragezeichen, dass sich die Strafklägerin die Hose habe ausziehen lassen, wenn sie angegeben habe, sie «fischele (pag. 318, Z. 25 ff.). Er erfinde nichts, es sei an diesem Abend zum Oralsex gekommen (pag. 319, Z. 26). Er habe der Strafklägerin auf ihre Nachricht vom 22. März 2018 geantwortet, was dies eigentlich solle (pag. 319, Z. 41). Oder er habe sich dies eben gedacht, er wisse nicht, was er zurückgeschrieben habe (pag. 319, Z. 44 f.).