206, Z. 18 ff.). Er wisse nichts davon, dass die Strafklägerin ihm vor dem Vorfall geschrieben habe, sie wolle keinen sexuellen Kontakt mehr mit ihm (pag. 206, Z. 34 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte schliesslich zusammengefasst vor, die vorherigen Aussagen der Strafklägerin würden nicht stimmen (pag. 317, Z. 14 ff.). An dem Abend sei für ihn nichts anders gewesen als sonst. Es habe angefangen mit dem Codewort «Kaffee», dieses habe immer für Sex gestanden. Sie hätten zusammen geraucht und dort schon rumgemacht. Drinnen sei es dann weitergegangen. Sie habe sich immer ein bisschen geziert, dies sei wie ein Rollenspiel gewesen.