Dazu sei es dann auch gekommen. Nachher sei sie ins Band, um sich glaublich den Mund zu spülen (pag. 204, Z. 24 ff.). Als er sie geküsst habe, habe sie zwischendurch gesagt «eigentlich lieber nicht». Aber das habe sie bereits von Tag eins an so gemacht (pag. 204, Z. 43 f.). Es sei nie zu einer physischen Abwehr gekommen und sie habe nie deutlich gesagt, dass sie dies nicht wolle. Sie sei auch nicht laut geworden und für ihn habe es sich so angefühlt, wie es immer gewesen sei (pag. 205, Z. 3 ff.). Wahrscheinlich wolle sich die Strafklägerin wegen der Sache mit «H.________» an ihm rächen (pag. 205, Z. 8 ff.).