32, Z. 175). Im Rahmen seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte zum eigentlichen Kerngeschehen zusammengefasst an, es stimme nicht, dass er die Strafklägerin am 16./17. März 2018 in ihrer Wohnung auf das Sofa gedrückt, sie am Hals festgehalten, mit seiner Hand in ihre Scheide gegriffen und sie dabei mehrfach gesagt habe, dass sie dies nicht wolle und sich auch mit «Ausschlagen» dagegen gewehrt habe (pag. 35, Z. 40 ff.). Mit Küssen und Fummeln sei auch der Finger inbegriffen (pag. 36, Z. 54 f.). Er habe bei der Polizei erwähnt, dass er den Finger eingeführt und gesagt habe, er rieche nichts (pag.