Die Hand sei an ihrem Hals gewesen und er habe ihr die Luft weggedrückt. Es sei nicht so gewesen, als wolle man jemanden erwürgen, aber es sei schon ein Druck gewesen (pag. 200, Z. 30 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung bestätigte die Strafklägerin ihre bisherigen Aussagen und führte zusammengefasst aus, die Erinnerung an die Angst und Panik sei das Schlimmste. Dies sei vor allem dann gewesen, als er seine Hand an ihrem Hals gehabt habe (pag. 311, Z. 35 ff.). Vor der Küche habe es Kussversuche gegeben (pag. 312, Z. 1 ff.). Vaginal penetriert habe er sie auf dem Sofa.