198, Z. 3 ff.). Sie hätten sich an diesem Abend nicht geküsst und sie habe den Beschuldigten auch nicht oral befriedigt (pag. 198, Z. 18 ff.). Er habe vor diesem Vorfall einmal eine Grenze überschritten und es sei zu wenig Respekt da gewesen, dies habe sie nicht mehr gewollt (pag. 198, Z. 28 ff.). Bei den früheren Treffen sei es jeweils nicht eine ernste Abwehr gewesen, sondern mehr so auf eine lustige Art. Sie habe sich auch nicht körperlich gewehrt (pag. 199, Z. 8 ff.). Beim Treffen vom 16./17. März 2018 habe sie ihm klar «nein» gesagt und ihn körperlich weggestossen (pag. 199, Z. 14 ff.). Als er sie das erste Mal habe küssen wollen, habe sie ihm «nein» gesagt (pag. 199, 19 f.). Er ha-