8 dann noch gemeinsam geraucht, wobei sie vor lauter Angst so getan habe, als sei nichts (pag. 25, Z. 420 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Strafklägerin zusammengefasst an, der Beschuldigte habe zunächst versucht sie zu küssen, worauf sie ihm gesagt habe, sie wolle dies nicht, dies sei nicht die Abmachung gewesen. Er habe es daraufhin weiterversucht. Sie habe es am Anfang nicht so ernst genommen. Er habe sie an den Handgelenken gehalten und Richtung Wohnzimmer gezogen. Sie habe relativ stark versucht sich zu wehren, habe dies aber nicht geschafft.