17, Z. 113 ff.). Der Beschuldigte habe definitiv merken müssen, dass sie das Anfassen zwischen den Beinen nicht gewollt habe (pag. 17, Z. 118 ff.), sie habe dies deutlich genug gesagt (pag. 17, Z. 123). Auch habe sie ihm vor dem Verkehr sonst nie gesagt, dass sie dies nicht wolle oder er aufhören solle (pag. 18, Z. 145 f.). Der Vorfall mit dem Analsex sei für sie ein Vertrauensbruch gewesen. Im Eifer des Gefechts habe sie nicht viel dazu gesagt und dann einfach beschlossen, dass sie ihn nicht mehr treffen wolle. Da er gesagt habe, er sei verheiratet und wolle jetzt auch nicht mehr, habe sie sich sicherer gefühlt (pag. 19, Z. 165 ff.).