16, Z. 70 ff.). Da sie sich nicht zu helfen gewusst habe, habe sie dem Beschuldigten gesagt, sie habe eine Krankheit und würde «fischelen». Der Beschuldigte habe es daraufhin so gedreht, als wolle er nun nicht mehr (pag. 17, Z. 91 f. und Z. 95 f.). Sie habe weder Oralverkehr vorgeschlagen noch sei es dazu gekommen (pag. 17, Z. 103). Sie wisse, dass sie sich gewehrt und immer «nein» gesagt habe (pag. 17, Z. 107 f.). Die Grenze sei für sie ein andermal klar erreicht gewesen, als sie unfreiwilligen Analsex gehabt habe. Sie habe sich dazumal nicht wehren können und ab diesen Zeitpunkt habe sie den Beschuldigten nicht mehr treffen wollen (pag. 17, Z. 113 ff.).