__ und im Laufe dieses Besuchs penetrierte der Beschuldigte die Strafklägerin mehrmals vaginal mit einem Finger. Fraglich ist, ob die Strafklägerin dies wollte und wenn nein, ob der Beschuldigte dies realisierte bzw. sich die Strafklägerin verbal sowie körperlich dagegen wehrte und er die sexuellen Handlungen mit Körpergewalt durchgesetzt hat. Bestritten ist ferner, dass die Strafklägerin den Beschuldig- 6 ten – nachdem sie ihm unbestrittenermassen gesagt habe, ihre Vagina rieche nach Fisch – oral befriedigte.