Eine solche Geschichte zu erfinden sei praktisch unmöglich. Die wenigen Abweichungen in ihren Aussagen würden zeigen, dass es sich nicht um eine erfundene Geschichte handle. Die vorliegenden objektiven Beweismittel würden zumindest nicht gegen die Aussagen der Strafklägerin sprechen. So sei dem psychiatrischen Bericht etwa zu entnehmen, dass sie vor der Anzeige zwei sexuelle Übergriffe thematisiert habe. Auch ihre Freundin habe ausgesagt, über die Geschehnisse informiert worden zu sein.