5 8.2 Strafklägerin Dagegen wurde seitens der Strafklägerin zusammengefasst vorgebracht, es sei unbestritten, dass es in der Vergangenheit sexuelle Kontakte gegeben habe und es auch an diesem Abend zu solchen gekommen sei. Die Strafklägerin habe die Handlungen an diesem Abend jedoch nicht gewollt. Ihre Schilderungen seien spontan und originell. Sie habe den Beschuldigten nicht übermässig belastet, habe auch ihre Rolle kritisch hinterfragt und die Sache nicht dramatisiert.