Die Nachricht der Strafklägerin vom 9. Mai 2018 (22:23 Uhr: «U hesch no gmeint es macht mi a») zeige, dass der Beschuldigte seine sexuellen Handlungen auf die gegenseitige sexuelle Befriedigung ausgerichtet habe. Weiter sei er von seinen Erstaussagen nicht wesentlich abgewichen und habe auch erwähnt, dass es Teil des Spiels gewesen sei, dass sich die Strafklägerin ziere. Für ihn spreche schliesslich, dass er die Chatverläufe eingereicht habe. Der vorgeworfene Sachverhalt sei nach dem Gesagten nicht erstellt.