Es sei ferner nicht wahrscheinlich, dass solch eine dynamische Auseinandersetzung mehr als einige Minuten gedauert habe. Ihre Schilderungen betreffend den Analsex würden weiter belegen, dass die damalige Grenzüberschreitung für den Beschuldigten nicht erkennbar gewesen sei. Die Aussagen des Beschuldigten seien mindestens so glaubhaft wie diejenigen der Strafklägerin. So habe er die sexuellen Kontakte von Anfang an zugegeben. Die Nachricht der Strafklägerin vom 9. Mai 2018 (22:23 Uhr: «U hesch no gmeint