Die Strafklägerin sei durchaus in der Lage gewesen, zu entscheiden, wann sie die Anzeige einreiche. Der zu beurteilende Vorfall sei im Chat bis am 9. Mai 2018 nie Thema gewesen und die Strafklägerin habe dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei eine Klatschtante und habe mit anderen Personen schlecht über sie geredet. Damit bestehe ein sachlicher Zusammenhang zwischen «H.________» und dem Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten. Die Erstaussagen der Strafklägerin seien nicht spontan ausgefallen, weil die Anzeige erst dreieinhalb Monate nach dem angeblichen Übergriff eingereicht worden sei.