8. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 8.1 Verteidigung Die Verteidigung brachte im Rahmen der Berufungsverhandlung zusammengefasst vor, es sei unbestritten, dass es am besagten Abend in der Wohnung der Strafklägerin zu sexuellen Handlungen gekommen sei, wobei der Beschuldigte mindestens einmal mit dem Finger vaginal in die Strafklägerin eingedrungen sei. Die beiden hätten sich schon länger gekannt und es sei bei allen vorherigen Besuchen zu sexuellen Handlungen gekommen. Die Strafklägerin sei durchaus in der Lage gewesen, zu entscheiden, wann sie die Anzeige einreiche.