4 Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist erstellt. Die Aussagen der Privatklägerin sind absolut glaubhaft und stimmen mit dem Inhalt der Chatnachrichten überein. Auch konnte eine Freundin die Angaben der Privatklägerin im Wesentlichen bestätigen. Die Aussagen des Beschuldigten dagegen, weisen mehrere Lügensignale – Auslassung, Gegenangriff und Anpassung – auf und vermögen die Vorhalte der Privatklägerin nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen.