Die Kammer überprüft das Urteil mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten allerdings an das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius», Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Ausführungen Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse im Besonderen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 246 ff.).