I.3. des erstinstanzlichen Dispositivs) und Widerrufsverfahren (Ziff. II.1.-2. des erstinstanzlichen Dispositivs) wurden keine Anträge gestellt. Aufgrund des beantragten Freispruchs (vgl. Anträge in Ziff. 4. hiervor) konnten allerdings weder der Verzicht auf die Landesverweisung noch der Verzicht auf den Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 30. August 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe in Rechtskraft erwachsen. Das erstinstanzliche Urteil ist demzufolge gesamthaft zu überprüfen. Die Kammer überprüft das Urteil mit voller Kognition (Art.