5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte liess das erstinstanzliche Urteil betreffend den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung mit Strafmass sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen anfechten (Ziff. I., I.1.-2. und Ziff. I.4.-5. des erstinstanzlichen Dispositivs). Betreffend Landesverweisung (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Dispositivs) und Widerrufsverfahren (Ziff.