Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin die Parteikosten für die anwaltlichen Aufwendungen sowohl vor erster Instanz als auch vor zweiter Instanz zu ersetzen. Im Falle der Uneinbringlichkeit sei der Staat zu verpflichten, die Parteikosten der Privatklägerin zu übernehmen. IV. Weitere Verfügungen seien, soweit notwendig von Amtes wegen vorzunehmen.