2 schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht habe, zumal kein Sachzusammenhang zwischen den beiden Verfahren bestehe. Die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsgesuch zu Recht abgewiesen (pag. 285, pag. 287 f.). Mit Beschluss vom 31. August 2020 hiess die Kammer den Beweisantrag von Rechtsanwalt B.________ auf Einvernahme der Strafklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung gut. Der Beweisantrag auf Edition der Verfahrensakten PEN 19 1031 beim Regionalgericht Bern-Mittelland wurde demgegenüber abgewiesen (pag. 296 ff.).