Angefochten wurden der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung, das Strafmass (soweit nicht den Verzicht auf die Landesverweisung betreffend) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 275 ff.). Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 wurden die Seiten 1, 2 und 9 der Berufungserklärung zu den Akten erkannt und die restlichen Seiten aus den Akten gewiesen (zur Begründung, vgl. pag. 279 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 17. Juli 2020 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 283) und Rechtsanwalt D._______