1. Zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3‘900.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 20 Tage festgesetzt. B. 1. Der A.________ mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 08.04.2015 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätze zu CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde. 2. A.________ verwarnt wurde.