Insgesamt geht die Kammer von einem noch angemessenen Aufwand von rund 20 Stunden aus, womit die Entschädigung im Rechtsmittelverfahren immer noch mehr als die Hälfte der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung beträgt. Die Kammer setzt die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für das oberinstanzliche Verfahren demnach auf total CHF 4'698.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) fest. Der Beschuldigte wird – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – wiederum voll rück- und nachzahlungspflichtig. VI. Verfügungen