Rechtsanwältin B.________ ist eine amtliche Entschädigung von CHF 7'608.55 (33.5 Stunden, inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Aufgrund seiner Verurteilung wird der Beschuldigte – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rück- und nachzahlungspflichtig. Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwältin B.________ mit Honorarnote vom 7. Juni 2021 einen Aufwand von 23.5 Stunden und ein amtliches Honorar von insgesamt CHF 5'451.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (pag 767 ff.). Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint der Kammer mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Bst. f PKV als zu hoch.