25 Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass (vgl. Urteile des BGer 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Die in der Honorarnote vom 20. Februar 2020 ausgewiesenen Aufwände und Auslagen erscheinen in Anbetracht der Umstände zwar als hoch, aber noch angemessen (pag. 473). Rechtsanwältin B.__