429 StPO mit Hinweisen). In Strafrechtssachen wird das Honorar bei einzelgerichtlichen Verfahren vor Regionalgericht im Rahmen von CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 bemessen. Im Berufungsverfahren betrÃĪgt das Honorar 10 bis 50% davon (Art. 17 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Bst. f PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes besteht ein grosses richterliches Ermessen.