428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des BGer 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12) gehen deshalb zu seinen Lasten.