14. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts der rechtskräftigen Schuldsprüche sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4’300.00 vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).