24 punkt der Anlassdelikte 1. Oktober 2016 und spätester Tatzeitpunkt Mai 2018) und es liegt keine schlechte Legalprognose vor, zumal der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist und sich seither wohlverhalten hat (vgl. auch S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 501). Im Lichte von Art. 21 SIS-II-Verordnung erachtet die Kammer demnach die Ausschreibung im Schengener Informationssystem als unverhältnismässig und auf eine Ausschreibung wird – entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft – auch oberinstanzlich verzichtet.